Immobilien und Betriebsvermögen – Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten
Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt, dies ist keine Rechtsberatung sondern dient lediglich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine Einzelfallberatung.
Durch eine Erbschaft und die damit einhergehenden Probleme – welchem Hinterbliebenen welcher Teil des Erbes gebührt – hat sich in Deutschland nicht erst eine Familie zerstritten. Eine klare, eindeutige und gerechte Nachfolgeregelung wünscht sich prinzipiell jeder.
Diesem Problem kann in vielerlei Hinsicht vorgebeugt werden, da eine Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten nicht nur den Vorteil der rechtzeitigen, eindeutigen Regelung hat, sondern auch steuerliche Vorteile haben kann. Insbesondere innerhalb der direkten Erbfolge – von Großeltern oder Eltern an Kinder oder Enkel – besteht durch nicht unerhebliche Freibeträge i. H. v. EUR 200.000,00 bzw. EUR 400.000,00 für Schenkungen zu Lebzeiten großes Gestaltungspotenzial. Diese Freibeträge bestehen im Prinzip alle zehn Jahre bei gleichen Beteiligten des Vermögensübertrags.
Übertragung unter Vorbehalt:
Wer die Übertragung von Vermögen plant, sollte immer beide involvierten Parteien betrachten. Regelmäßig wollen Eigentümer von Immobilien selbst bei Übertrag des Vermögens an die nächsten Generationen zu Lebzeiten weiter von den Erträgen profitieren. Was durchaus nachvollziehbar ist, denn nicht selten stellen Immobilien die Altersvorsorge von Selbstständigen dar. Die Gestaltung des Übertrags unter Nießbrauch – das zivilrechtliche Eigentum geht über, aber die laufenden Erträge werden bis zum Tod des Schenkers zurückbehalten – hat den weiteren Vorteil, dass steuerlich der Wert dieses Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen wird. Je jünger der Schenker und somit je länger die verbleibende Lebenserwartung, desto höher der Wert des Nießbrauchs. Somit kann bei rechtzeitiger Regelung für eine vermietete Immobilie mit einem Wert von über EUR 400.000,00 ggf. die Schenkungsteuer in Gänze vermieden werden.
Ähnliches gilt für den Übertrag von Betriebsvermögen oder Anteilen an Gesellschaften. Durch proaktive Gestaltung kann auch hier selbst bei hohen Unternehmenswerten ein Übertrag zu Lebzeiten der steuerlich günstige Weg sein. Durch die Steuerbegünstigungen von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist diese Gestaltung jedoch häufig erst bei Unternehmenswerten ab einem mittleren siebenstelligen Betrag wirklich relevant, da ansonsten häufig begünstigungsbedingt keine Steuer anfällt. Ausnahmen bestehen natürlich, wenn zusammen mit dem Unternehmen weiteres Vermögen in relevanter Größenordnung übertragen wird.
Es ist jedoch zu beachten, dass der vorzeitige Übertrag von Unternehmen insbesondere in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht deutlich problematischer sein kann, als der Übertrag von Immobilienvermögen. Bei Gesellschaften kann deshalb auch nur ein Teil der bestehenden Anteile übertragen werden, was bei Einzelunternehmen bspw. nicht möglich ist. Dort müsste bei Teilbeteiligung zu Lebzeiten eine Gestaltung (z. B. über eine stille Beteiligung) gewählt werden, wenn nicht die gesamte Kontrolle des Schenkers über das Unternehmen aufgegeben werden soll.
Durch die Komplexität der Einzelsachverhalte, der jeweiligen Vermögens- und Familiensituation und des Gesellschaftsrechts in Fällen des Unternehmensübertrags zu Lebzeiten, ist eine pauschale Aussage zu guten oder schlechten, sinnvollen oder überflüssigen Gestaltungen quasi nicht möglich.