Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024: Was könnte sich ändern?

Vor wenigen Tagen (am 05.06.2024) hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen. Der Entwurf enthält neben steuerlichen Anpassungen insbesondere verwaltungsrelevante Änderungen, welche eine digitalere Zusammenarbeit mit den Behörden ermöglichen sollen.

Sämtliche Inhalte des Entwurfes können im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren geändert oder gestrichen werden. Der folgende Überblick hat also noch keinen verbindlichen Gesetzescharakter, sondern dient lediglich der Orientierung. Dabei gehe ich ausschließlich auf die für mich relevanten Änderungen ein, da eine Zusammenfassung der fast 250 Seiten des Entwurfes den Rahmen sprengen würde.

In der Umsatzsteuer wird die Regelung zum Vorsteuerabzug den europarechtlichen Voraussetzungen angepasst. Bei Unternehmern, die nach Ist-Besteuerung versteuern (nach vereinnahmten Entgelten), soll der Vorsteuerabzug an den Zahlungsfluss geknüpft sein. Diese Regelung entspringt der MwStSysRL der Europäischen Union.

Weiterhin soll eine Änderung zu digital erbrachten Unterhaltungsleistungen erfolgen. Der Ort der sonstigen Leistung – und somit auch der Ort der Umsatzsteuerbarkeit – soll an den Empfängerort verlagert werden, wenn eine künstlerische, kulturelle oder unterhaltende Leistung auf digitalem Wege (bspw. via Streaming) erbracht wird. Da hier nicht genauer spezifiziert wird, welche Leistungen unter die Regelung fallen sollen, könnten auch Twitch- oder Youtube-Streamer davon betroffen sein. Wie die Regelung umgesetzt werden kann und welche Rolle die jeweiligen Plattformen dabei spielen, bleibt fraglich.

Die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes wird auf Vorjahresumsätze bis zu EUR 25.000 ausgeweitet. Im laufenden Jahr müssen die voraussichtlichen Umsätze geringer als EUR 100.000 bleiben. Dies erhöht den Spielraum insbesondere für Neugründer und schnell wachsende Kleinstunternehmen und reduziert somit potenziellen, unterjährigen Umstellungsaufwand.

Das Umwandlungssteuergesetz wird in einigen Punkten erheblich verschärft. Der erste – und m. E. nach auch wichtigste Punkt – ist die Anpassung des §20 UmwStG, welcher u. a. die Einbringung von Einzelunternehmen in Kapitalgesellschaften regelt. Wie ich in meinem kurzen Beitrag zur Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH vor einigen Wochen bereits angerissen hatte, existiert höchstrichterliche Rechtsprechung, welche eine steuerneutrale Einbringung deutlich vereinfacht (negative Anschaffungskosten durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum statt Aufdeckung stiller Reserven). Dieser Rechtsprechung wird durch eine Gesetzesänderung entgegengewirkt. Gesetzlich verankert soll nun sein, dass diese Entnahmen im Rückwirkungszeitraum das eingebrachte Vermögen reduzieren und somit die Aufdeckung von stillen Reserven wahrscheinlicher ist.

Neben diesen Änderungen werden Abgabefristen für Verschmelzungen verschärft und als Ausschlussfrist formuliert. Es soll also nicht mehr möglich sein, dass durch ein nettes Schreiben an das Finanzamt eine versäumte Einreichungsfrist bei Umwandlungen nachgeholt werden kann.

Dem Gewerbesteuergesetz wird eine Fiktion analog der Hinzurechnungsbesteuerung hinzugefügt. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll durch eine fiktive Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners eine Steuervermeidung durch das Ausnutzen von Niedrigsteuerländern verhindert werden.  Diese bereits bestehende Fiktion soll nun auf die Gewerbesteuer ausgeweitet werden. Da die Gewerbesteuer sonst an den stehenden Gewerbebetrieb im Inland als Steuersubjekt anknüpft und vor dem Hintergrund der geplanten globalen Mindestbesteuerung, wirkt diese Regelung m. E. etwas fragwürdig.

In der Einkommensteuer wird das Thema Solar noch einmal angegangen. Eine Steuerbefreiung soll somit für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen gelten, wenn bestimmte Leistungsgrenzen unterschritten werden. Diese sind 30kW (peak) pro Einheit und maximal 100kW (peak) je Steuerpflichtigen.

Die BFH-Entscheidung zu negativen Einnahmen aus Glattstellungsgeschäften bei Stillhalterprämien soll nun seinen Weg in das Gesetz finden. Die gezahlten Prämien aus diesen Glattstellungsgeschäften sollen im Zeitpunkt der Zahlung (!) als negative Einnahmen gelten. Dies ist deutlich anwenderfreundlicher als eine Berücksichtigung im Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinnahmung der Stillhalterprämie und verhindert, dass Banken rückwirkend für mehrere Jahre Steuerbescheinigungen korrigieren müssen.

Außerdem soll das Qualifizierungsgeld als neue Lohnersatzleistung unter Progressionsvorbehalt in das Gesetz aufgenommen werden, über welches ich wahrscheinlich noch einmal separat schreiben werde, da dieses für Arbeitgeber in Mittelstand ein wirksames Mittel sein kann.

Letztlich soll eine Pauschalbesteuerung (25%) von einem Mobilitätsbudget i. H. v. bis zu EUR 2.400 pro Jahr durch den Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn dieses Budget zusätzlich zum geschuldeten Lohn zur Verfügung gestellt wird. 

Neben all diesen Änderungen existieren noch viele weitere Vorschläge, welche sich auf Übermittlung von Daten, elektronische Meldungen, Schnittstellen mit Behörden und auf das internationale Steuerrecht sowie das Investmentsteuerrecht beziehen.

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