Der Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH – Ein steuerlicher Überblick

Ob aus rein steuerlichen Gründen, Gründen der Außendarstellung des Unternehmens oder aus haftungsrechtlichen Gründen – eine GmbH kann in vielerlei Hinsicht attraktiv sein. Jedoch beginnen viele Unternehmer ihre unternehmerische Reise in Form eines Einzelunternehmen. Dies ergibt Sinn, damit anfangs die laufenden Kosten, Aufzeichnungspflichten und Gründungsaufwendungen so gering wie möglich gehalten werden. Wenn das Unternehmen sich positiv entwickelt und eine bestimmte Größenordnung erreicht hat, kann ein Übergang in den haftungsbeschränkten Mantel der GmbH erstrebenswert sein. Wie dies steuerneutral möglich sein kann, werde ich im Folgenden sehr kurz und vereinfacht darstellen.

Einzelrechtsnachfolge vs. Gesamtrechtsnachfolge:

Je nach Geschäftsfeld und Größe des Einzelunternehmens ist abzuwägen, welcher der möglichen Wege einzuschlagen ist. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass ohne weiteres Handeln, durch gesetzliche Fiktion, die neugegründete GmbH in sämtliche Verträge und sonstige Rechtsstellungen des vorigen Einzelunternehmens eintritt. Besonders bei guten langlaufenden Mietverträgen und Kundenverträgen ist diese Option ratsam, um zusätzlichen Ärger und ungünstige Nachverhandlungen der Konditionen zu vermeiden. Die Gesamtrechtsnachfolge wird durch einen Vorgang des Umwandlungsgesetzes erreicht (Ausgliederung des Kaufmannsvermögens). Dafür ist die Eintragung als Kaufmann im Handelsregister notwendige Voraussetzung. Steuerlich kann so auch rückwirkend zu einem Jahreswechsel bereits die Besteuerung als Kapitalgesellschaft erreicht werden. Ein erfahrender Rechtsanwalt im Bereich des Gesellschaftsrechts ist in diesem Fall ratsam.

Die Einzelrechtsnachfolge stellt eine weitere Option des Übergangs des Vermögens dar. Dafür ist keine Eintragung im Handelsregister notwendig. Besonders bei Freiberuflern – welche nicht als Kaufmann eingetragen werden können – ist diese Option unumgehbar. Bei der Einzelrechtsnachfolge wird vereinfacht gesagt jedes Wirtschaftsgut des Einzelunternehmens in einem einzelnen Vorgang übertragen. Gesetzlich tritt die GmbH ebenfalls mangels Gesamtrechtsnachfolge des Umwandlungsgesetzes nicht in die Rechtsstellung des Einzelunternehmens ein. Somit müssen Verträge einzeln umgeschrieben werden. Ggf. bedarf es einer separaten Zustimmung des Vertragspartners.

Steuerlich sind zwei Punkte besonders hervorzuheben. Zum einen kann nur eine steuerneutrale Einbringung bzw. Übertragung erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung das Vermögen des Einzelunternehmens nicht negativ ist (Schulden > Wirtschaftsgüter ; nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag). Dies kann entweder durch Verluste oder aber auch genauso gut durch Überentnahmen des Einzelunternehmer entstehen. Da Höhe der Entnahmen und Gewinne selten parallel zueinander laufen, ist dies aus Unternehmersicht wichtig zu verstehen.

Der zweite Punkt betrifft die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Ausgliederung des Kaufmannsvermögens. Durch die Rückwirkung der Einbringung (meist auf den Jahreswechsel aus Kostengründen) besteht ein sogenannter Rückwirkungszeitraum, in welchem das Einzelunternehmen rechtlich noch besteht, aber steuerlich bereits wie eine GmbH behandelt wird. Überentnahmen in diesem Rückwirkungszeitraum haben nach altem Anwendungserlasses des Finanzamts zu einem steuerpflichtigen Gewinn geführt. Durch konträrer höchstrichterlicher Rechtsprechung zur alten Rechtslage, geht die herrschende Meinung davon aus, dass auch nach aktueller Rechtslage kein steuerpflichtiger Gewinn sondern negative Anschaffungskosten der GmbH-Anteile entstehen. Jedoch muss das Finanzamt dieser Auffassung nicht folgen, was zu potenziellen Kosten und Risiken führen kann.

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