Besteuerung von Verlusten: Aktien, Termingeschäfte und die Trading GmbH

Die Besteuerung von Kapitaleinkünften ist in Deutschland leider nicht besonders intuitiv. Zur Vereinfachung dieser Regelungen haben die Änderungen zu den Termingeschäften per 01.01.2021 definitiv nicht beigetragen. Die Neufassung des §20 VI EStG, welcher den Ausgleich von Verlusten für Kapitaleinkünfte regelt, hat unter den Tradern in Deutschland durchaus für Aufruhe gesorgt. Eine Lösung war jedoch schnell gefunden: Die GmbH als Trading-Vehikel.

Mehr als drei Jahre später wagen wir einen kritischen Rückblick und stellen kurz die Entwicklungen der Musterverfahren dar:

Die Trading GmbH sollte Tradern, die direkt als Marktteilnehmer mit Optionen, Futures oder anderen exotischen Finanzprodukten handeln, weiterhin ihre Handelsstrategie ermöglichen. Steuerlich begründet die GmbH immer Betriebsvermögen, wodurch die Regelungen für Kapitaleinkünfte des §20 EstG nicht gelten. Aus der eigenen steuerlichen Beratungspraxis kann ich jedoch sagen, dass es leider nicht jedem Trader und jeder Traderin bewusst war, dass Optionsscheine trotz der Namensverwandheit, nicht als Optionen gelten und entsprechend die Verlustausgleichsbeschränkung nicht galt.

Eine zweite Problematik, die sich erst im Laufe der Zeit als Problem herausgestellt hat, ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung bei Kapitalgesellschaften. Nicht nur müssen Geschäftsvorfälle einzeln aufgezeichnet werden, sondern häufig sind darüber hinaus Vorschriften über Abwertungen zum Bilanzstichtag, bei Optionen zu Bewertungseinheiten und natürlich zu Fremdwährungsgeschäften beachtet werden. Es wundert also wenig, dass Berufskollegen, mich, der über dieses Thema die Master-Thesis geschrieben hat, eingeschlossen, an die Grenzen gestoßen sind.

Grenzen, die nicht selten Ihren Preis hatten: Die jährlichen Kosten für die Betreuung von diesen Trading GmbHs waren insgesamt nicht selten in einem kleinen, mittleren vierstelligen Bereich angesiedelt. Kosten, die erst einmal durch eine nachhaltig profitable Strategie erwirtschaftet werden müssen.

Die Kombination aus diesen Erkenntnissen und den schnellen Entwicklungen der Musterverfahren zur Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen haben dazu geführt, dass nicht Wenige ihr Investmentvehikel nach kurzer Zeit bereits wieder haben ruhen lassen oder sogar liquidieren lassen. Bereits Dezember 2023 wurde eine Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO vor dem FG Rheinland-Pfalz gewährt. Über die eigentliche Hauptsache wurde zwar noch nicht entschieden, jedoch lassen sich zwischen den Zeilen erhebliche Zweifel herauslesen. Die Verfassungsmäßigkeit der Aktienverlustausgleichsbeschränkung liegt bereits zur Prüfung bei dem BVerfG vor.

Problematisch bleiben jedoch einerseits die Zeit und die Unsicherheit. Ein solches Musterverfahren zieht sich gerne über einen Zeitraum von fünf oder mehr Jahren, bis von dem BVerfG eine Entscheidung gefällt wurde. Bis dahin heißt es entweder nicht traden, die Kosten der Trading-GmbH tragen oder mit der Unsicherheit leben.

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