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Körperschaftsteuer für Personengesellschaften – der Stand der Optionsbesteuerung in 2024

In anderen Ländern wie bspw. den USA existiert bereits seit Ewigkeiten die Möglichkeit u. a. die LLP (Limited Liability Partnerships – vergleichbar mit der deutschen KG) wie eine Körperschaft der Besteuerung zu unterwerfen. Der deutsche Versuch diese begünstigte Thesaurierung von Gewinnen – also dem Verweilen von Gewinnen in Unternehmen ohne diese auszuschütten oder zu entnehmen – war bis zur Einführung der Körperschaftsteueroption nach §1a KStG der §34a EStG. Dass Sie weder als Berater noch als Mandant regelmäßig mit dieser Vorschrift konfrontiert waren, zeigt bereits, dass diese in der Praxis kaum Anklang gefunden hat.

Das sollte sich alles mit dem neuen §1a KStG ändern. Vorab: Wer kann diese Option in Anspruch nehmen und was sind die (steuer-)rechtlichen Konsequenzen.

Personengesellschaften wie die KG, die OHG und ab 2024 auch die eingetragene GbR (eGbR) haben die Möglichkeit auf nicht wiederrufbaren Antrag wie eine Körperschaft (analog einer GmbH oder AG) besteuert zu werden. Ausnahmen davon bestehen lediglich bei Neugründungsfällen und bei Auslandsfällen.

Die Option wird steuerlich wie ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft behandelt, ohne dass dieser zivilrechtlich tatsächlich vollzogen werden muss. Da die Konsequenzen sehr umfangreich sind, beschränke ich mich auf die wichtigen Punkte:

Es existieren steuerlich keine Privatentnahmen mehr. Praktisch kann genauso weiter verfahren werden, wie vor der Inanspruchnahme der Option. Die Konsequenz ist aber nicht mehr nur, dass Geld von der Gesellschaft an den Gesellschafter fließt, sondern dieser Geldfluss wird nach der Option wie eine Gewinnausschüttung behandelt und zieht 25% Kapitalertragsteuer mit sich.

Der Stichtag des (fiktiven) Formwechsels sollte gut bedacht sein, da ein Formwechsel steuerlich wie eine Einbringung der Mitunternehmeranteile in eine neue (fiktive) Körperschaft behandelt wird. Dabei existieren nach dem Umwandlungssteuergesetz diverse Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit dieser Vorgang nicht bereits Steuern auslöst. Unter anderem muss ein positives Eigenkapital gewährleistet sein, ansonsten müssen stille Reserven der Gesellschaft gehoben werden, was Steuern auslöst. Außerdem muss bei Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen – zum Beispiel bei Nutzungsüberlassung von Büroräumen an die Gesellschaft – das gesamte Sonderbetriebsvermögen, zur Gewährleistung von Steuerneutralität, von dem Gesellschafter auf die Gesellschaft übertragen werden. Da dies in der Praxis oft nicht gewünscht ist, da der Gesellschafter tatsächlich das zivilrechtliche Eigentum an dem Sonderbetriebsvermögen verliert, fällt die steuerneutrale Option für viele Gesellschafter bereits ins Wasser.

Eine separat geregelte Geschäftsführungsvergütung führt nun zu regulären Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Gesellschafter wird also steuerlich insoweit wie ein „normaler“ Arbeitnehmer behandelt.

Ich würde gerne ein allgemeingültiges Fazit zu dem Thema Option zur Körperschaftbesteuerung ziehen, aber leider ermöglicht die Vielzahl der Sondervorschriften kaum eine generelle Aussage. Dies gehört auch zu einem erheblichen Praxisproblem, da in der Beratung jeder Einzelfall intensiv betrachtet und besprochen werden muss. Aufgrund der vielen steuerlichen Fiktionen ist es sowohl für Berater als auch für die Unternehmer selbst sehr schwer, sämtliche Konsequenzen tatsächlich auf dem Schirm zu haben. Damit sich Berater gegen Haftungsfälle absichern kann, muss viel dokumentiert und geprüft werden, was wiederum kostenintensiv ist. Die Option findet bundesweit nach wie vor kaum Anwendung, was nicht zuletzt der Komplexität der Norm geschuldet ist.